I. Der Verein führt den Namen "Familien-Sport-Gemeinschaft Lichtbund Wuppertal e.V."
II. Er wurde im Jahre 1924 als sporttreibende Naturistenvereinigung gegründet.
III. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal und ist bei dem Amtsgericht Wuppertal im Vereinsregister unter der Nr.VR1663 eingetragen und besitzt ein Vereinsgelände.
IV. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist eine parteipolitisch neutrale Vereinigung von gleichgesinnten Menschen, unabhängig von Rasse, Religion und Staatsangehörigkeit.
II. Der Verein will schwerpunktmäßig Familien, aber auch Einzelnen, Möglichkeiten geben,
- sportliche Aktivitäten zu erlernen und vornehmlich mit anderen zusammen auszuüben; unter geeigneten Voraussetzungen kann Sport auch unbekleidet betrieben werden.
- Maßnahmen zur Förderung von Jugendpflege selbst zu gestalten und/oder daran teilzunehmen, den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzgedanken zu fördern.
III. Diese Ziele sollen insbesondere verwirklicht werden durch
- Einrichtung und Unterhaltung eines Sportgeländes,
- Pflege und Förderung des Breiten- und Familiensportes (z.B. Gymnastik, Leicht-Athletik, Schwimmen, Ballspiele, Wintersport, Wandern und Seniorensport),
- Pflege und Förderung des Wettkampfsportes,
- Pflege der Natur und Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, insbesondere auf dem gesamten Sportgelände
- Durchführung und Förderung von Angeboten der Jugendpflege (z.B. musische und kulturelle Bildung, Ferienmaßnahmen, internationale Begegnungen) unter Mitbestimmung und Mitwirkung der jungen Mitglieder auf der Grundlage der Jugendordnung,
- Einflussnahme auf politische Entscheidungen und auf behördliche Maßnahmen unter Wahrung des parteipolitisch neutralen Charakters des Vereins.
IV. Zur Erfüllung dieser Ziele ist der Verein u. a. auch Mitglied
- in der Familien-Sport-Gemeinschaft Nordrhein-Westfalen e.V. (FSG),
- im Stadtsportbund Wuppertal e.V.,
- im Rheinischen Turnerbund e.V.,
- mehreren Sportfachverbänden.
I. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
III. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
I. Grundsatz
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die vom Gesamtvorstand als geeignete Person befunden worden ist, die Grundsätze und die Satzung des Vereins anerkennt und sich in die Gemeinschaft einfügt.
Außerordentliches Mitglied können Personen werden, die
- den Verein und das Vereinsleben kennen lernen wollen und eine ordentliche Mitgliedschaft erwägen;
- aus Vereinen stammen, die den gleichen Verbänden wie die "Familien-Sport-Gemeinschaft Lichtbund Wuppertal" angehören und befristet am Vereinsleben teilnehmen wollen.
Bei begründeten Anträgen kann der Gesamtvorstand eine ordentliche Mitgliedschaft für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren durch Aufhebung aller Rechte und Pflichten in eine ruhende Mitgliedschaft umwandeln.
II. Aufnahme
a) Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu beantragen und von allen volljährigen antragstellenden Personen zu unterzeichnen.
b) Lebensgemeinschaften sollten nur gemeinsam aufgenommen; deren minderjährige Kinder können am Vereinsleben teilnehmen.
c) Personen unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
d) Über die unbefristete Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand unbeschadet seiner Befugnisse nach Abs. V b) spätestens nach einer einjährigen beitragspflichtigen Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft ist somit zunächst auf ein Jahr befristet. Während dieser Befristung ist eine jederzeit mögliche Ablehnung des Aufnahmeantrags schriftlich gegenüber dem Antragsteller möglich. Sie bedarf keiner Begründung. Ein Widerspruch ist nicht möglich.
III. Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist grundsätzlich berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen sowie das Sportgelände entsprechend der Geländeordnung zu nutzen. Jedes erschienene ordentliche Mitglied hat, soweit es das 18. Lebensjahr vollendet hat, bei Abstimmungen und Versammlungen Diskussions-, Stimm- und aktives Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
In die Organe des Vereins können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden. Aus einer Beitragseinheit darf nur jeweils eine Person ein Amt ausüben.
IV. Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich tolerant und kameradschaftlich zu verhalten und dürfen das Ansehen des Vereins innerhalb und außerhalb des Sportgeländes sowie bei Veranstaltungen in der Öffentlichkeit nicht gefährden.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend dieser Satzung und darauf beruhender Ordnungen zu verhalten, am Vereinsleben und an Veranstaltungen des Vereins gebührend teilzunehmen und mit allen Mitgliedern freundschaftlich zusammen zu leben.
Es ist ferner verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse einzuhalten, insbesondere die von ihr festgesetzten Beiträge und Aufnahmegebühren zu entrichten.
Aufnahmegebühr, Beiträge und sonstige Geldleistungen an den Verein werden durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Finanzordnung geregelt.
V. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Außerordentliche Mitgliedschaften (Abs. 1, Satz 2) enden auch mit der für diese Mitgliedschaft vom Vorstand vorgesehenen Befristung.
a) Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines Halbjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Als Austritt gilt auch die Überweisung an einen anderen Verein, der den gleichen Verbänden wie die "Familien-Sport-Gemeinschaft Lichtbund Wuppertal" angehört.
b) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandest mit ¾ Mehrheit. Gründe für einen Ausschluss liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Missachtung der Satzung, der geltenden Ordnungen sowie Entscheiddungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
- bei erheblicher und/oder ständiger Verletzung der Ziele und Zwecke des Vereins,
- bei groben Verstößen gegen die Kameradschaft sowie bei Vergehen gegen die Sittlichkeit, die schädliche Auswirkungen auf den Verein haben können,
- bei grobem vereinsschädigendem Verhalten,
- nach rechtskräftiger Verurteilung als Verbrecher.
Ein Mitglied gilt ohne weiteres bei einem unentschuldigten halbjährlichten Beitragsrückstand als ausgeschlossen, soweit es nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach schriftlicher Mahnung per Einwurf-Einschreiben, in dem auf die Folgen unterbleibender Zahlungen hingewiesen wird, die rückständigen und fälligen Beiträge und/oder Sonder-
Zahlungen ausgleicht.
Der Ausschluss einzelner Mitglieder einer Beitragseinheit ist zulässig.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu wird der Vorstand das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen, ab Zugang der Aufforderung, schriftlich auffordern.
Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mitzuteilen und zu begründen.
Gegen den Ausschluss kann von dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch beim Schlichtungsausschuss erhoben werden. Der Einspruch hat für das Fortbestehen der Mitgliedschaft aufschiebende
Wirkung.
Bis zur endgültigen Entscheidung über die Mitgliedschaft ruhen jedoch sämtliche Rechte und Pflichten des Mitglieds.
Über den Einspruch entscheidet der Schlichtungsausschuss innerhalb von drei Monaten. Bei Abstimmungen über einen Ausschluss müssen alle Mitglieder des Gesamtvorstandes und des Schlichtungsausschusses in getrennten Sitzungen ihre Stimme abgeben. Beschlüsse der Organe über den Ausschluss sind mit einer ¾ Mehrheit zu fassen.
Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Bei Rücknahme des Ausschlusses sind inzwischen fällig gewordene Beiträge usw. nachzuzahlen.
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Schlichtungsausschuss
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt die BeSchlussfassung und Kontrolle in allen Vereinsangelegenheiten, soweit diese Satzung oder gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
II. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) muss jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres vom Gesamtvorstand einberufen werden.
III. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt.
IV. Die Bekanntgabe von Ort und Zeit hat mindestens zwei Wochen vorher durch Brief / Rundschreiben zu erfolgen. Dabei sind die Tagesordnung und die bis dahin eingegangenen Anträge bekannt zu geben. Über die Zulassung später gestellter Anträge, außer über Satzungsänderungen, entscheiden die Mitglieder in der Versammlung. Dies gilt auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen.
V. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, vom Schlichtungsausschuss oder von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden.
VI. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle einem anderen Vorstandsmitglied. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung die Leitung der Versammlung auch jedem anderen volljährigen Vereinsmitglied übertragen.
VII. Der Vorstand hat der Hauptversammlung über alle Vorgänge und Finanzangelegenheilten des abgelaufenen Geschäftsjahres Bericht zu erstatten und um Entlastung nachzusuchen. Der Vorsitzende hat außerdem über größere Planungen und die im neuen Geschäftsjahr voraussichtlich entstehenden, wichtigen Aufgaben zu berichten und die dafür erforderliche Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
VIII. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimm-berechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
Wird die Mitgliederversammlung ab- oder unterbrochen, kann sie innerhalb von einem Monat fortgesetzt werden.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und entscheidet über Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handzeichen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins müssen mit ¾ Mehrheit aller erschienenen Mitglieder gefasst werden.
Auf Antrag ist bei Beschlüssen und Wahlen eine geheime, schriftliche Abstimmung vorzunehmen.
IX. Über die vom Kassenwart beantragte Höhe des Beitrages oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder hat die Versammlung zu entscheiden.
X. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom ersten Vorsitzenden, vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Das Ergebnis der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
I Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt und in das Vereinsregister einzutragen ist.
Er besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem ersten Kassenwart. Die Vertretung des Vereins, kann nur durch 2 Mitglieder dieses geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam erfolgen.
II Zusätzlich gehören dem Vorstand folgende Beisitzer an:
der Sportwart und
der Geländewart.
Sie bilden zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand den Gesamtvorstand.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Grundsätzlich können die Beisitzer den geschäftsführenden Vorstand nicht überstimmen. Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäftsführung des Vereins zu organisieren.
Dem Gesamtvorstand gehört ebenfalls der von der Jugend gewählte Jugendwart an. Dieser ist jedoch nur stimmberechtigt in Jugendangelegenheiten.
III. Dem Gesamtvorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und Ordnungen.
Die Beschlussfassung erfolgt durch Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Beschlüsse können auch schriftlich im Um-laufverfahren gefasst werden. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind bei der Verwaltung der ihnen übertragenen Teilgebiete an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden, soweit nicht Beschlüsse von Mitgliederversammlungen oder gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
IV. Die Mitglieder des Vorstands müssen voll geschäftsfähig sein und mindestens 2 Jahre ordentliches Mitglied des Vereins sein. Sie werden mit Ausnahme des Jugendwarts von der Mitgliederversammlung wie folgt gewählt:
a) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der erste Vorsitzende, und der Sportwart
b) in den Jahren mit gerader Jahreszahl der zweite Vorsitzende, der Kassenwart, und der Geländewart.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
V. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück, so wählt die nächste Mitgliederversammlung seinen Nachfolger. Bis zur Neuwahl führt das zurückgetretene Vorstandsmitglied seine Geschäfte weiter. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vornehmen.
VI. Vorstandssitzungen des Gesamtvorstandes sollen mindestens alle acht Wochen stattfinden. In seiner konstituierenden Sitzung nach der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen.
VII. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
Der Ausschuss soll aus fachlich qualifizierten Mitgliedern zusammengesetzt sein.
I. Der Schlichtungsausschuss besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören oder mit diesem verwandt oder verschwägert sind. Er hat die Funktion eines Schiedsgerichtes im Verein. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Schlichtungsausschuss in letzter Instanz.
II. Der Schlichtungsausschuss wird von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt.
Mitglieder des Schlichtungsausschusses können auf jeder Hauptversammlung die Vertrauensfrage stellen. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses ist zulässig.
III. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses müssen mindestens 10 Jahre Mitglied im Verein sein und das 25. Lebensjahr vollendet haben.
IV. Der Schlichtungsausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vor-sitzende nimmt die Anträge entgegen, beruft die Sitzungen ein und leitet die nicht öffentlichen Sitzungen.
V. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.
VI. Jedes Mitglied und jedes andere Organ des Vereins sowie der Jugendausschuss kann den Schlichtungsausschuss anrufen.
VII. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind zu strengstem Stillschweigen über die ihnen zugänglichen Informationen über Mitglieder oder Außenstehende verpflichtet.
VIII. Beschlüsse des Schlichtungsausschusses sind unter Beachtung der Verschwiegenheitspflichte (Abs. VII.) mit kurzer Begründung innerhalb des Vereins zu veröffentlichen.
I. Die Arbeit des Vorstandes wird durch mindestens 2 Revisoren überprüft. Die Revisoren dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Sie sind jeder Mitgliederversammlung verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
II. Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr gewählt.
Zu Revisoren sollten in Finanzangelegenheiten kundige Mitglieder gewählt werden.
Eine Wiederwahl ist einmal möglich.
III. Die Prüfung durch die Revisoren findet mindestens einmal im Jahr statt. Darüber hinaus haben die Revisoren das Recht, jederzeit Prüfungen vorzunehmen. Die Aufgabe der Revisoren erstreckt sich auf formale und sachliche Prüfung der laufenden Buchungen, der Abschlüsse und des Kassenbestandes. Ferner haben sie die beschlussgemäße Mittelverwendung zu prüfen. Die Unterlagen sind dabei auf Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit zu prüfen.
IV. Den Revisoren sind alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, die für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlich sind.
VI. Über das Ergebnis der Prüfung verfassen die Revisoren einen Bericht, leiten diesen dem Vorstand zur Stellungnahme zu und legen ihn sodann der nächsten Mitglieder-Versammlung vor.
I. Die Kinder der ordentlichen Mitglieder und die ordentlichen Mitglieder bis zum 27. Lebensjahr sowie die von ihnen gewählten oder berufenen sonstigen Vereinsmitglieder bilden die Jugendgruppe. Sie wählt für sich den Jugendausschuss und führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung, erlassener Ordnungen sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung selbständig.
II. Alles Nähere regelt die Jugendordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Die von der Jugend beschlossene Jugendordnung muss zu ihrer Wirksamkeit der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
III. Eigene Beiträge sowie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für die Jugend werden von ihr selbst verwaltet. Eine zweck- und satzungsgemäße wirtschaftliche Verwendung der Mittel muss gewährleistet sein.
Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb, bei Vereinsveranstaltungen und bei der Benutzung von Grundstücken und Gebäuden durch den Verein oder Gruppen des Vereins entstehenden Schäden und Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind und/oder der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Für alle Verwaltungsbereiche innerhalb des Vereins, die nicht durch diese Satzung geregelt werden, beschließt die Mitgliederversammlung eine Ordnung. Bekanntmachungen des Vereins, Protokolle der Versammlungen, Vorstandsbeschlüsse oder Beschlüsse des Schlichtungsausschusses sind den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.
Der Verein hat folgende Ordnungen beschlossen:
- Geländeordnung
- Jugendordnung
- Geschäftsordnungen des Gesamtvorstandes und des Schlichtungsausschusses sowie eine
- Finanzordnung
I. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgen.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind mindestens 75% der stimmberechtigten anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Ausgleich der Schulden verbleibende Vermögen des Vereins an die Familien-Sport-Gemeinschaft NRW (FSG), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
III. Im Falle der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung 3 Liquidatoren mit einfacher Mehrheit.
Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Jahreshauptversammlung am 18.12.2004 beschlossen und tritt mit Ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die alte Satzung. Früher ergangene Ordnungen sowie Beschlüsse sind der neuen Satzung anzugleichen.
Die Satzung wurde in § 8 Abs. 1 in der ordentlichen Jahreshauptversammlung vom 11.03.2006 geändert.
Wuppertal, den 11.03.2006

